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Recht auf digitalen Theorieunterricht abgeschmettert

Eine Fahrschulinhaberin aus Hamburg erhielt während der Pandemie bis Ende März eine Ausnahmegenehmigung für die Erteilung des Theorieunterrichts in digitaler Form.

Im März 2022 traf das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) bezüglich der Fahrschülerausbildungsordnung (FahrschAusbO) eine Regelung, wonach der theoretische Unterricht als Präsenzunterricht angeboten werden muss und ließ eine Abweichung davon nur in begründeten Einzelfällen zu. Mitte Mai beantragte die Fahrschulinhaberin eine Ausnahme von dieser Regelung der FahrschAusbO und begründete dies u.a. mit der Verletzung ihrer Berufsfreiheit. Die Behörde lehnte diesen Antrag ab und verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die Antragstellerin als Inhaberin einer Fahrschulerlaubnis auch über einen vorschriftsmäßigen Unterrichtsraum verfügt. Dagegen zog die Unterlegene vor das Verwaltungsgerichtgericht (VG) Hamburg und beantragte eine einstweilige Anordnung, um eine Wiederaufnahme des digitalen Theorieunterrichts zu erwirken. Dies lehnte das Gericht jedoch ab und verurteilte die Klägerin zur Kostenübernahme des Verfahrens.

Quelle: VG Hamburg, Az. 5 E 2299/22

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