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ALS UNFALLGESCHÄDIGTER Anspruch auf Mietwagen?

Grundsätzlich gilt: auch wenn einen Unfallgeschädigten keine Schuld trifft, muss er grundsätzlich bemüht sein, weiteren Schaden und damit weitere finanzielle Aufwendungen des Unfallverursachers zu verhindern.

Ein Betroffener hatte nach einem unverschuldeten Unfall laut Gutachten Anspruch auf einen Mietwagen für die Dauer von vier Tagen. Da der Reparaturtermin ein Wochenende einschloss, weigerte sich die Versicherung, auch für diesen Zeitraum die Kosten für das Ersatzfahrzeug zu übernehmen.

Sie argumentierte, dass der Geschädigte mit der Werkstatt einen Termin hätte absprechen müssen, der außerhalb eines Wochenendes liegt. Dem widersprach das Amtsgericht (AG) Geestland. Es stellte klar, dass der Kunde letztendlich keinen bindenden Einfluss auf die Terminwahl habe, zumal Werkstätten nicht verpflichtet werden könnten, ihre Aufträge so zu terminieren, dass sie kein Wochenende einschließen.

Quelle: AG Geestland
Az. 3 C 167/22

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