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Fotos von Falschparkern sind erlaubt

Zwei Passanten hatten etliche Fotos von Autos gemacht, die beispielsweise im absoluten Halteverbot oder auf Geh- und Fahrradwegen geparkt haben. Sie schickten das Bildmaterial mit Anzeigen an die Polizei. Daraufhin erhielten sie vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht eine gebührenpflichtige Verwarnung über je 100 Euro, mit der Begründung, dass sie gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen hätten. Dagegen gingen beide Beschuldigten gerichtlich vor.

Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach legte beide Klagen wegen der identischen Fragestellung zu einem Verfahren zusammen. Es ging für das Gericht vor allem darum, zu entscheiden, ob die Übermittlung der Bildaufnahmen eine rechtmäßige Datenverarbeitung darstellte und zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Dabei stritten die Beteiligten vor allem um die rechtliche Frage, ob für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung eine persönliche Betroffenheit des Anzeigenerstatters durch die Parkverstöße erforderlich sei.

Außerdem war zu klären, ob nicht etwa eine schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens für eine Anzeige genügt hätte.
Das VG Ansbach gab den Klägern recht. Es stellte fest: Wer Fotos von Falschparkern im Rahmen einer Anzeige an die Polizei schickt, verstößt damit grundsätzlich nicht gegen den Datenschutz.

Quelle:
VG Ansbach
Az. AN 14 K 22.00468 und
AN 14 K21.01431;
Pressemitteilung Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach vom 3. November 2022.

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