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Wer zahlt für meine Eltern?

Mit zunehmender Lebenserwartung steigt leider auch die Zahl an älteren Menschen, die sich nicht mehr selbst versorgen können und zum Pflegefall werden. Wenn das familiäre Umfeld diese Aufgabe nicht schultern will oder kann, haben Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad Anspruch auf Pflege in einer stationären Einrichtung, zum Beispiel im Pflegeheim.

Die Höhe der Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung ist dabei abhängig vom zuerkannten Pflegegrad. Sie beträgt höchstens etwa 2000 Euro, wobei sich die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten jedoch auf über 3.000 Euro belaufen. Damit stellt sich für Verwandte in gerader Linie, insbesondere für Kinder, die oft bange Frage, ob sie mit ihrem Vermögen herangezogen werden können, um diese finanzielle Lücke zu schließen, oder ob die Sozialhilfe einspringt.

Nach den 2020 in Kraft getretenen Regelungen des sogenannten Angehörigen-Entlastungsgesetzes kommen zunächst grundsätzlich Sozialhilfeträger dafür auf. Diese können jedoch in bestimmten Fällen Geld von Angehörigen zurückfordern. Kinder dürfen allerdings ein zu versteuerndes Jahreseinkommen bis maximal 100.000 Euro erzielen, bevor sie unterhaltspflichtig werden. Dabei zählt der Verdienst des Ehepartners nicht dazu. Auch Immobilienbesitz bleibt unberücksichtigt. Grundsätzlich dürfen Sozialämter zur Klärung einer eventuellen Unterhaltspflicht nicht unbegründet Betroffene auffordern, ihre Einkünfte offen zu legen, sondern nur auf Hinweis, dass hohe Einkünfte zu erwarten sind. Wenn mehrere Kinder da sind, muss nur dasjenige bezahlen, das über die 100.000 Euro-Grenze kommt, und zwar nur den eigenen Anteil.

Bevor Kinder mit Einkommen zur Kasse gebeten werden, haftet – sofern es jemanden gibt – der jeweils nicht betroffene Ehepartner. Hier greift die 100.000 Euro-Grenze jedoch nicht, es bleibt lediglich ein Schonvermögen unberücksichtigt. Immobilienbesitz, der nicht selbst bewohnt wird, muss ggf. verkauft werden. Erst dann springt die Sozialhilfe ein.

Quellen: pflege.de;
bmas.de/Angehoerigen-
Entlastungs-Gesetz

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