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Korrektes Kennzeichen auch für Anhänger

Ein Mann stellte einen Anhänger für Autotransporte am Straßenrand ab. Am Heck war zwar auch ein Kennzeichen angebracht, allerdings war der Anhänger weder auf dieses noch auf ein anderes Kennzeichen zugelassen. Zudem handelte es sich bei dem Nummernschild um ein abgelaufenes Ausfuhrkennzeichen.

Das Amtsgericht (AG) Schwabach verurteilte ihn deswegen und stellte klar, dass ein Anhänger, der im öffentlichen Verkehrsraum am Straßenrand geparkt ist, nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) als „in Gebrauch genommen“ zählt. Nach Einspruch des Verurteilten wurde das Urteil vom Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth bestätigt.

Dagegen ging der Betroffene vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) in Revision. Das Gericht bestätigte jedoch das Nürnberger Urteil vollumfänglich und stellte nochmals heraus, dass Kennzeichen grundsätzlich dazu dienen, im Schadensfall auf den Halter schließen zu können.

Quellen:
AG Schwabach, Az. 3 Cs 704 Js 110452/20; LG Nürnberg-Fürth, Az. 15 Ns 704 Js 110452/20; BayObLG, Az. 203 StRR 504/21

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