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Balkonkraftwerk in Miete

Ein Mieter hat nach Genehmigung des Wohnungseigentümers in einem Mietblock ein Balkonkraftwerk installiert.

Die Eigentümerversammlung beschloss jedoch, keine Solarpaneele auf Balkonen zuzulassen, worauf der Betroffene seine Anlage vorübergehend entfernte und vor Gericht zog.

Das Amtsgericht (AG) Konstanz stellte klar, dass die übrigen Mieter einer Wohnanlage über diese Maßnahme keine Entscheidungsbefugnis haben, da es sich um keine bauliche Veränderungsmaßnahme handle. Außerdem komme es nicht darauf an, ob durch die bauliche Maßnahme der optische Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtigt werde. Die Klage wurde abgewiesen, der Mieter konnte seine Anlage wieder montieren.
In diesem Zusammenhang betonte das AG Konstanz auch, dass dieses Urteil nicht für die Installierung von Ladeboxen herangezogen werden könne, da dies als bauliche Veränderung einzustufen sei und verwies auf eine planwidrige gesetzliche Regelungslücke.

Quelle: AG Konstanz, Az. 4 C 425/22

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