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Stichtag 31. 12. 2023: körperliche und geistige Eignung zur Ausübung des Fahrlehrerberufs

Bis spätestens zum Ende des Jahres müssen Fahrlehrer zum Erhalt ihrer Fahrlehrerlaubnis mittels eines Zeugnisses oder eines Gutachtens ihre körperliche und geistige Eignung für die Ausübung ihrer Tätigkeit nachgewiesen haben. Andernfalls ruht diese, was bedeutet, dass die Fahrlehrerlaubnis unverzüglich bei der zuständigen Behörde zurückgeben werden muss.

Eine generelle Nachweispflicht über die körperliche und geistige Eignung zur Ausübung des Berufs besteht erst seit Inkrafttreten des „neuen“ Fahrlehrergesetzes (FahrlG) zum 01.01.2018:

§11 Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

Mit dieser gesetzlichen Vorgabe soll sichergestellt werden, dass die körperliche und geistige Eignung sowie die Zuverlässigkeit von Fahrlehrern im Turnus von fünf Jahren bzw. anlassbezogen überprüft wird. Die oben abgedruckte Fassung des Gesetzestextes ist übrigens die aktuell gültige. Ursprüngliche Formulierungen wurden unter anderem auch an dieser Stelle durch das Änderungsgesetz (ÄndG) vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1190) überarbeitet und gelten seit 1. 1. 2020.

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 1.1. 2018 gab es wie gesagt noch keine derartige Regelung. Auch wenn Ministerialbeamte des Verkehrsministeriums die Auffassung vertreten, dass die zuständige Landesbehörde bereits vor diesem Stichtag davon ausgehen konnte, dass ein kontinuierlicher Nachweis über die körperliche und geistige Fähigkeit zur Berufsausübung vorgelegen hätte, so kann sich der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) dieser Meinung in keiner Weise anschließen, da die Fahrerlaubnisklasse CE lediglich eine Zugangsvoraussetzung für den Fahrlehrerberuf war. Nach Erhalt seiner Fahrlehrerlaubnis war der Inhaber des CE- Führerscheins jedoch nicht zwangsläufig verpflichtet, diese Fahrerlaubnisklasse zu erhalten, sondern konnte sie auch verfallen lassen, womit auch der verpflichtende Nachweis über seine Gesundheit wegfiel.

Mit der Regelung in § 11 FahrlG wurde daher nach begründeter Auffassung des Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) eine weitere Gängelung der Fahrlehrerschaft gesetzlich verankert, und das ohne jeglichen zwingenden Anlass.

Fahrlehrer sind seit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehalten, die zum Nachweis der bestehenden körperlichen und geistigen Eignung erforderlichen Dokumente (Gesundheitszeugnis oder Gutachten) der zuständigen Landesbehörde alle fünf Jahre unaufgefordert(!) vorzulegen. Ansonsten ruht die Fahrlehrerlaubnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 FahrlG mit dem ersten Tag des Beginns der neuen Fünfjahrespflicht, das heißt, der Fahrlehrer muss dann der Behörde seine Fahrlehrerlaubnis zurückgeben.

Für den Fall, dass ein Betroffener ein Zeugnis oder Gutachten zum Nachweis seiner körperlichen und geistigen Eignung anfertigen ließ, um seine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, oder DE zu erhalten, so beginnt die Fünfjahresfrist mit diesem Termin.

Beispiel:
Ein Fahrlehrer erwarb zum Erhalt seiner Fahrerlaubnis einer oder mehrerer o. g. Fahrerlaubnisklassen einen Nachweis über seine körperliche und geistige Eignung am 31. 12. 2022. Das Folgegutachten muss der Behörde dann bis spätestens 31. 12. 2027 unaufgefordert vorliegen.

Nochmal zurück zu § 11 Absatz 1, aus dem diese Fünfjahresfrist hervorgeht: Von diesen Eignungsanforderungen ist es der Behörde möglich, eine Ausnahme zuzulassen (siehe FahrlG § 54 Abs.1 Satz 1 Nummer 3), sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dadurch sollte Fahrerlaubnisinhabern, die bestimmte erforderliche gesundheitliche Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, im Einzelfall die Ausübung ihres Berufes weiterhin ermöglicht werden, indem sie zum Beispiel auf die theoretische Ausbildung eingeschränkt wird (siehe amtliche Begründung BT-Drucksache 18/10937 S. 141).

Fazit
Es „lohnt“ sich also, geeignete Maßnahmen einzuplanen, die einen fristgerechten Nachweis über die Gesundheit vor Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Zeugnisses oder Gutachtens gewährleisten.

Ansonsten ruht die Fahrlehrerlaubnis unweigerlich.

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