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Neues VGH-Urteil zum Fahrlehrer ohne Berufsausbildung: „Die mittlere Reife allein genügt nicht“

Von Rechtsanwalt Dietrich Jaser

Worum ging es?
In der vorhergehenden Fahrlehrerpost (FLP, Heft 2/2023, S. 6 ff) stellten wir Ihnen drei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vor. In den drei Entscheidungen ging es um das Thema: Erfüllt ein mittlerer Schulabschluss das gesetzliche Erfordernis der „gleichwertigen Vorbildung“ zur abgeschlossenen Berufsausbildung?
Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden (27.09.2022 – Az.: 5 L 1579/21) und das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen (14.12.2020 – Az.: 6 B 162/20) sprachen sich dagegen aus, während das VG Darmstadt (28.05.2021 – Az.: 3 K 1871/18.DA) das Erfordernis der gleichwertigen Vorbildung durch die mittlere Reife erfüllt sah (wegen der Einzelheiten siehe Fahrlehrerpost (FLP) Heft 2/2023, Seiten 6 ff).

Nun mehren sich die Stimmen in der Rechtsprechung, die die mittlere Reife allein als keine gleichwertige Vorbildung zur abgeschlossenen Berufsausbildung anerkennen.

Mit seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 26.04.2023 (Az.: 2 A 310/22) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) den oben genannten Gerichtsbescheid des VG Darmstadt in der Berufungsinstanz aufgehoben und festgestellt (Leitsatz):

„Ein mittlerer Abschluss (Realschulabschluss) eröffnet nicht den Zugang zum Fahrlehrerberuf, denn er ist keine einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf gleichwertige Vorbildung i.S.v. § 2 Abs 1 S 1 Nr. 5 FahrlG (juris: FahrlG 2018). (Rn.19)“

Der Hessische VGH hatte die Berufung der Behörde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Aus denselben Gründen ließ der VGH mit seinem Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Nach Auskunft des VGH wurde die Revision fristgerecht eingelegt. Das letzte Wort der Rechtsprechung zu diesem Thema ist somit noch nicht gesprochen. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist in etwa ein bis zwei Jahren zu erwarten.

Entscheidung
des Hessischen VGH
Der VGH untersucht in seiner Entscheidungsbegründung zunächst den Begriff der „abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf“ und stellt dabei auf § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zum Begriff Ausbildungsberuf und auf § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BBiG ab, wonach die Ausbildungsdauer nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen soll. Ein Schulabschluss hingegen sei nach dem BBiG keine formale Voraussetzung für eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf.

Sodann beschäftigt sich der VGH mit der Historie des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) und insbesondere mit den parlamentarischen Vorgängen anlässlich der jüngsten Reform des FahrlG im Jahre 2017, zu denen wir in früheren Ausgaben der Fahrlehrerpost berichteten.

Der VGH zieht aus dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens und den wechselseitigen Stellungnahmen von Bundesrat, Bundesregierung und den Bundestagsfraktionen den Schluss, dass

„die abgeschlossene Berufsausbildung und nicht ein bestimmter Schulabschluss […] die regelmäßige Zugangsvoraussetzung zum Fahrlehrerberuf sein [sollte.] Als gleichwertige rein schulische Vorbildung wurde in der Begründung der Bundesregierung vom 23. Januar 2017 (a.a.O.) beispielhaft das Abitur angeführt. Wenn bereits ein mittlerer Bildungsabschluss (Realschulabschluss) als gleichwertig angesehen werden sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass dieser genannt wird, da es um Mindestanforderungen und nicht um überschießende Anforderungen hinsichtlich der Vorbildung ging.“

Auch aus der Begründung der Bundesregierung zur Absenkung des Mindestalters von 22 Jahren auf 21 Jahre ergebe sich die Vorstellung, dass sich die Fahrlehrerausbildung an eine allgemeine Berufsausbildung anschließen und ein mittlerer Schulabschluss allein nicht ausreichen solle.

Aus der folgenden Erklärung des Abgeordneten Patrick Schneider zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Plenarprotokoll 18/215, S. 21633) folgert der VGH, dass diese der Annahme entgegenstände, dass „entgegen früherer Praxis statt des Abiturs oder Fachabiturs nunmehr bereits ein mittlerer Bildungsabschluss“ ausreichend sein sollte:

„In Zeiten von Nachwuchsmangel ist es die richtige Entscheidung, den Zugang zum Beruf des Fahrlehrers durchlässiger und flexibler zu gestalten. Wir senken das Mindestalter auf 21 Jahre ebenso ab wie die horrenden Gebühren, die bislang bei den für die Prüfungsabnahme zuständigen technischen Prüfstellen fällig werden. Die grundsätzliche Eignung wollen wir nicht aufweichen. Der Fahrlehrerbewerber muss in Zukunft mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzen. Aber auch hier sollen Ausnahmen möglich werden und für mehr Flexibilität sorgen.“

Den letzten zitierten Satz betreffend die Ausnahmen würdigt der VGH nicht.

Nach einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des VG Darmstadt kommt der VGH zu dem Ergebnis, „teleologische Erwägungen“, also nach Ziel, Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, sprächen gegen die Anerkennung eines mittleren Abschlusses als eine einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichwertige Vorbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG. Ein wesentlicher Teil der Fahrlehrertätigkeit liege in der fahrpraktischen Ausbildung, weswegen eine zuvor erworbene Berufserfahrung in der Ausbildung erforderlich sei. Aufgrund der nach Auffassung des VGH „kurzen Dauer Fahrlehrerausbildung“ sei diese als „Weiterbildung“ zu betrachten.

Er führt dazu weiter aus:

„In der fahrpraktischen Ausbildung hingegen kann ein Fahrlehrer an persönliche Erfahrungen anknüpfen, die er selbst als Lernender in der praktischen Berufsausbildung beim Erwerb praktischer Fertigkeiten gemacht hat. Die Situation eines Auszubildenden in der Arbeitswelt bietet eine bessere Möglichkeit zur Entfaltung wesentlicher Fähigkeiten für den Fahrlehrerberuf im Hinblick auf den Umgang mit unterschiedlichen Persönlichkeiten, Menschenkenntnis, Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und Geduld als der Schulbesuch bis zur 10. Klasse.“
Eine verfassungskonforme Auslegung gebiete entgegen der Auffassung von Dauer (vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 3. Auflage 2022, Anmerkung 16 zu § 2 FahrlG) „keine Anerkennung des mittleren Abschlusses als gleichwertige Vorbildung“.

Kritische Würdigung

Erfahrung in der
Arbeitswelt durch Abitur?
Nach der Argumentation des Hessischen VGH, der auf Erfahrungen in der Arbeitswelt abstellt, dürfte auch das Abitur keine gleichwertige Vorbildung zur abgeschlossenen Berufsausbildung darstellen. Denn auch der Abiturient erwirbt mit seinem Schulbesuch nicht die vom VGH geforderte Erfahrung in der Arbeitswelt. Der VGH widerspricht sich selbst, wenn er einerseits auf die Erfahrungen in der „Arbeitswelt“ abstellt, andererseits aber einen um zwei Jahre längeren Schulbesuch als bei der mittleren Reife, der ebenfalls ohne Erfahrung in der „Arbeitswelt“ einhergeht, als gleichwertig anerkennt. Da eine Nichtanerkennung des Abiturs als gleichwertige Vorbildung aber dem Willen des Gesetzgebers widerspräche, der das Beispiel „Abitur“ ausdrücklich erwähnte, ist m.E. auch das Argument der Erfahrungen in der „Arbeitswelt“ nicht stichhaltig.

Berufsausbildungsdauer
Der Begründung des VGH lässt sich entnehmen, dass er der Auffassung ist, alle Berufsausbildungen dauerten entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BBiG zwischen zwei und drei Jahren. Das ist jedoch unzutreffend. Wie bereits in der vorigen Ausgabe der Fahrlehrerpost (FLP, Heft 2/2023 Seiten 6 ff, 7) dargestellt, ist diese Annahme falsch. Es gibt auch gesetzlich anerkannte Ausbildungsberufe, deren Ausbildung länger als drei Jahre aber auch deutlich kürzer als zwei Jahre dauert. Beispielsweise ein Jahr dauert die Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten im Land Berlin, zum Gesundheits- und Krankenpflegehelfer in den Ländern Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen-Anhalt oder zum Pflegefachhelfer im Freistaat Bayern (s. FLP 2/2023, S. 6, 7). Deren Ausbildung hat in Nordrhein-Westfalen einen „Hauptschulabschluss nach Klasse 9“, also neun Schuljahre, oder einen gleichwertigen Schulabschluss zur Voraussetzung (Siehe § 9 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz – PflfachassAPrV NRW vom 9. Dezember 2020). Das bedeutet, dass eine abgeschlossene Ausbildung in diesem Beruf einschließlich der Hauptschulausbildung zehn Jahre dauert. Dies genügt bereits dem Erfordernis der abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Angesichts dieser Tatsache ist es nicht überzeugend, den mittleren Schulabschluss geringer zu bewerten als den Abschluss einer einjährigen Berufsausbildung.

Zeit zwischen Schulabschluss
und Fahrlehrermindestalter
Der Hessische VGH übersieht m.E. einen wesentlichen Punkt, jedenfalls erwähnt er diesen in seiner Entscheidung nicht: Um Fahrlehrer zu werden, muss ein Anwärter mindestens 21 Jahre alt sein (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 FahrlG). Den mittleren Schulabschluss erwirbt man nach zehn Jahren Schulbesuch. Die Absolventen sind damit in der Regel 16 bis 17 Jahre alt. Die Ausbildung zum Fahrlehrer dauert nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein Jahr. Somit besteht eine Lücke von drei bis vier Jahren, die die Absolventen entweder mit einer Ausbildung oder einer Berufstätigkeit, jedoch nur selten mit Nichtstun ausfüllen. Damit haben diese vier Jahre lang Gelegenheit, in der „Arbeitswelt“ die vom VGH geforderten wesentlichen Fähigkeiten wie „Umgang mit unterschiedlichen Persönlichkeiten, Menschenkenntnis, Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und Geduld“ zu erwerben. Dazu bedarf es keiner formalisierten Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf. Diese Fähigkeiten lassen sich als geringfügig, in Teilzeit- oder in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer z.B. in der Gastronomie oder als im Verkauf Beschäftigte mindestens ebenso gut und schnell, wenn nicht gar besser und schneller erwerben, als dies Auszubildende, die durchschnittlich dreieinhalb Tage je Woche im Ausbildungsbetrieb und eineinhalb Tage in der Berufsschule verbringen, können.

Verfassungskonforme
Auslegung
Im Einklang mit Dauer (vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 3. Auflage 2022, Anmerkung 16 zu § 2 FahrlG) ist der Gesetzes-Auslegung des VG Darmstadt vor der des Hessischen VGH der Vorzug zu geben.

Nach der Entscheidung des VG Darmstadt verlange auch eine verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 FahrlG, den Realschulabschluss als eine gleichwertige Vorbildung einzuordnen. Denn die Norm stelle eine subjektive Berufswahlregelung dar und greife damit deutlich in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Daher müsse die getroffene Maßnahme erforderlich und geeignet sein sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne wahren. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Norm sei es, die Ausbildung der Fahranfänger zu verbessern und Personen für den Fahrlehrerberuf zu gewinnen, die die nötige Gewandtheit in Wort und Schrift aufwiesen, mit Fahrschülern unterschiedlicher Bildungsgrade umzugehen und auch schwierige Zusammenhänge aus dem Verkehrsrecht auf einfache Weise erläutern zu können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieses Ziel besser zu erreichen sein solle, wenn Personen mit einem Realschulabschluss der direkte Zugang zu diesem Beruf verwehrt werde. Personen mit einem Realschulabschluss verfügten regelmäßig über ausreichende Kenntnisse in Wort und Schrift, die über die Kenntnisse von Personen mit einer schlichten Berufsausbildung hinausgehen könnten. Das Ziel, die Qualität der Fahrschulausbildung und der Fahrlehrer zu steigern, rechtfertige es daher nicht, die Vorbildung von Personen mit mittlerer Reife als nicht gleichwertig einzustufen.
Die vom OVG Sachsen, dem Hessischen VGH und im Ergebnis auch vom VG Wiesbaden geforderte Vorbildung entspricht praktisch dem vom Bundesrat vorgeschlagenen, von der Bundesregierung aber ausdrücklich abgelehnten und vom Gesetzgeber nicht aufgegriffenen Bildungsniveau (vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 3. Auflage 2022, Anm. 13 zu § 2 FahrlG).

Ausnahmemöglichkeit
unberücksichtigt?
Zwar zitierte der VGH den Abgeordneten Patrick Schneider (siehe oben), der erklärte, es „sollen Ausnahmen möglich werden“ und „für mehr Flexibilität“ gesorgt werden. Die Möglichkeit einer Ausnahmeerteilung gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1. c) FahrlG bezog der Hessische VGH jedoch nicht in seine Überlegungen ein. Danach können Ausnahmen vom Bildungsabschluss genehmigt werden, wenn Gründe der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen (§ 54 Absatz 1 Satz 2 FahrlG). Ebenso wenig berücksichtigt hat der Hessische VGH in seiner Entscheidung den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes München (VGH München) vom 18. Dezember 2019 (Az. 11 C 19.1139). Dieser hatte unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zu § 54 FahrlG (BT-Drs. 18/10937 S. 141) darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an einem Berufseignungstest ein Indiz dafür liefern kann, ob ein Bewerber trotz geringerer Vorbildung für die Ausbildung und Berufsausübung geeignet ist.

FAZIT

Mittlerer Schulabschluss
ohne Berufsausbildung
Bei einer zu erwartenden Verfahrensdauer beim BVerwG von etwa ein bis zwei Jahren erscheint es derzeit wenig ratsam, einen Antrag bei der Erlaubnisbehörde auf Zulassung zur Fahrlehrerprüfung zu stellen, wenn als Vorbildung nur ein mittlerer Schulabschluss ohne Berufsausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung vorgewiesen werden kann. Es ist dann mit einer Zurückweisung des Antrags zu rechnen. Wenn aber zur mittleren Reife mehrere Jahre Berufserfahrung hinzukommen, dann verbessern sich die Chancen auf Zulassung zum Fahrlehrerberuf deutlich.

Fahrlehrer ohne Schulabschluss
und Berufsausbildung
Niemand, der weder einen mittleren Schulabschluss noch eine höhere Schulbildung vorweisen kann, muss den ersehnten Fahrlehrerberuf von vorneherein aufgeben. Denn es auch möglich, ohne einen Schulabschluss zum Fahrlehrerberuf zugelassen zu werden. Das erkennt auch der Hessische VGH an. Aber es ist auch möglich ohne Schulabschluss und ohne abgeschlossene Berufsausbildung zum Fahrlehrerberuf zugelassen zu werden. In diesem Fall sollte mindestens eine mehrjährige Berufstätigkeit, z.B. als angelernter Mitarbeiter, idealerweise in einem mehrjährigen Beschäftigungsverhältnis, vorgewiesen werden können.

Berufseignungstest
In den genannten Fällen ist es ratsam, einen Berufseignungstest zu absolvieren. Sofern dieser eine Eignung für den Fahrlehrerberuf bestätigt, besteht eine gute Chance – jedenfalls mit anwaltlicher Unterstützung – ohne abgeschlossene Berufsausbildung zur Fahrlehrerprüfung zugelassen zu werden.

So ließen sich in mehreren vom Autor dieser Zeilen betreuten Fällen die Erlaubnisbehörden teils mit aber auch teils ohne gerichtliche Unterstützung davon überzeugen, die Bewerber zur Prüfung zuzulassen. Voraussetzung dafür ist stets, dass auch die anderen, in § 2 FahrlG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

In den vorgenannten Fällen ist es allerdings höchst ratsam, sich anwaltlicher Unterstützung zu bedienen. Denn nur der fachlich versierte, im Fahrlehrerecht erfahrene Spezialist weiß, wie die Hürden und Fallstricke auf diesem schwierigen Rechtsgebiet umgangen und gemeistert werden können und dem Bewerber der Zugang zum ersehnten Fahrlehrerberuf ermöglicht werden kann.

Dietrich Jaser
Rechtsanwalt
Spezialist für Fahrlehrerrecht
www.fahrlehrerrecht.com
Fon 08221-24680
eMail: anwalt@domusjuris.de

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