Fahrschulüberwachung mit Augenmaß
Mit Inkrafttreten des reformierten Fahrlehrergesetzes zum 1. Januar 2018 wurde die pädagogische Überwachung des Fahrschulunterrichts in § 51 FahrlG zur verpflichtenden Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörden erklärt.
Seitdem werden Fahrlehrkräfte hinsichtlich ihrer pädagogischen Kompetenz nach länderspezifischen Konzepten unterschiedlichster Art beurteilt. Und genau darin sieht der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) von Beginn an dringenden Handlungsbedarf.
Nach unserem Rechtsverständnis muss die pädagogische Kompetenz jeder Fahrlehrkraft in ganz Deutschland unter anderem grundsätzlich nach einem vergleichbaren Kriterienkatalog beurteilt werden. Die Praxis zeigt jedoch bereits hier infolge der Zuständigkeit der Länder gravierende Unterschiede quantitativer und qualitativer Art. Nicht zuletzt deshalb kommt es auch immer wieder zu Einsprüchen und letztendlich auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Voraussetzung für eine einheitliche pädagogische Überwachung ist in erster Linie eine vergleichbare Qualifikation und Ausbildung von sogenannten Sachverständigen, die in den Fahrschulen diese Maßnahme durchführen. Unsere Recherchen ergaben bereits hier deutliche Unterschiede.
Auch die Beurteilungsgrundsätze variieren in einzelnen Bundesländern besorgniserregend und führen so schnell zu einer Ungleichbehandlung von Fahrlehrkräften, ganz abgesehen von persönlichen Beurteilungsmentalitäten der Sachverständigen und den daraus resultierenden unvermeidbaren Beurteilungsfehlern.
Grundsätze für die Unterrichtsgestaltung und damit für die Unterrichtsqualität finden sich in der Fahrschülerausbildungsordnung (FahrschAusbO). Sie umfassen die vier Bereiche „Ziele, Inhalte, Methoden, Lehrperson“. Auf dieser gesetzlichen Vorgabe muss daher auch jedes Überwachungskonzept basieren, und nicht etwa wie bei einigen Konzepten auf der Fahrlehrerausbildungsverordnung (FahrlAusbVO).
Ein weiterer zentraler Kritikpunkt liegt aus unserer Sicht in der unterschiedlichen inhaltlichen und strukturellen Gestaltung von Beobachtungskonzepten und damit auch von Beobachtungsbögen für die Hand der Sachverständigen.
Zentrales Anliegen der pädagogischen Beurteilung des Fahrschulunterrichts ist in erster Linie, Mindeststandards für die Unterrichtsqualität zu gewährleisten. Dazu ist eine Gesamteinschätzung auf Skalen mit zwei Antwortkategorien ausreichend und gewährleistet durch entsprechende Benennung der Skalenanfangs- und endpunkte (ja – nein) eine größtmögliche „Objektivität“ der Beurteilungsqualität. Prinzipiell müssten die Beobachtungsergebnisse einer überwachten Unterrichtseinheit unabhängig vom Beobachter in allen Teilbereichen immer gleich ausfallen (Testkriterium der Objektivität). Dies schließt jedoch sogar der Sozialwissenschaftler Professor Sturzbecher in seinem PQFÜ-Modul II aus. Dort schreibt er: „Es gibt also kein konkretes Modell eines mit Sicherheit erfolgreichen theoretischen Fahrschulunterrichts“ (a.a.O.- Gesetzliche Grundlagen, S. 2 von 5). Weiter zitiert er Bouska und Weibrecht (2003, Erl.7 zu § 33 Abs.2 FahrlG alt). Diese beiden Autoren verweisen darauf, dass die volle Qualitätskontrolle schon deshalb schwierig sei, weil das FahrlG zwar erkennbar von einem Mindeststandard ausgehe, eine unterschiedliche, individuelle Gestaltung des Unterrichts jedoch keinesfalls ausschließen will. Die beiden o.g. Experten führen weiter aus, dass pädagogische oder didaktische Mängel – von besonders groben Fehlern abgesehen – nur schwer in einer Weise festgestellt werden können, die ggf. Grundlage einer fahrlehrerrechtlichen Maßnahme sein kann.
Nachdem die Überwachung des Unterrichts trotz der oben dargestellten Vorbehalte diverse Sanktionen nach sich ziehen kann, haben sowohl die Formulierung der Beobachtungskriterien als auch die Gewichtung der Beurteilung einzelner Qualitätsaspekte ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu gewährleisten. So sind die Aussagen bezüglich der Lernkontrollen beispielsweise nicht auf die aktuelle Unterrichtseinheit bezogen, sondern können auch zu Beginn der nächsten Einheit erfolgen. Auch die Methodenvielfalt bezieht sich nicht exklusiv auf die aktuelle Unterrichtseinheit, sondern hat im Laufe des vorgeschriebenen Gesamtumfangs des Theorieunterrichts zu erfolgen. In diesem Zusammenhang verweisen wir nochmals auf das PQFÜ-Modul II, in dem zum Beispiel ausdrücklich auch weiterhin für anspruchsvolle Lehrvorträge plädiert wird.
Daher darf zum Beispiel ein „-“ (schlechte Leistung) bei den beiden oben erwähnten Kriterien (Lernkontrollen, Methodenvielfalt) für die Sanktionierung nicht mitgezählt werden. Nicht zuletzt um vor Gericht bestehen zu können, muss die Beurteilung – wie bereits erläutert- möglichst dem Gütekriterium der Objektivität genügen.
Nachfolgend finden Sie exemplarisch für den Bereich des theoretischen Fahrschulunterrichts einen Beobachtungsbogen, der u.a. vom Interessenverband Deutscher Fahrlehrer entwickelt wurde und insbesondere auch eine Überwachung mit „Augenmaß“ gewährleisten kann (siehe „Auswertung Checkliste zum Theorieunterricht“ auf dieser Seite). Sollten Sie jemals mit dem Ergebnis Ihrer Fahrschulüberwachung nicht einverstanden sein, so können Sie die Angelegenheit jederzeit gerichtlich klären lassen.