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Rückforderung Corona-Hilfen oft rechtswidrig

Im Januar 2020 erreichte die Corona-Pandemie auch Deutschland und verursachte enorme wirtschaftliche Schäden. Um finanzielle Notlagen abzufedern und Finanzierungsengpässe zu überbrücken wurden europaweit Hilfsprogramme unter anderem auch für Kleinunternehmer gestartet. So auch in Deutschland.
Im vorliegenden Fall erhielten die Kläger vom Land NRW in den Zeiträumen März bis Mai und April bis Juni entsprechende Soforthilfen ausbezahlt. Nach Meldung von Einnahmen und Ausgaben in diesen Zeiträumen wurde der „Liquiditätsengpass“ ermittelt. Wenn die Förderung diesen Betrag überschritten hatte, erfolgte die Rückforderung des Differenzbetrags durch die Behörde. Dagegen richtete sich die Klage der Betroffenen.

Nachdem der Bewilligungsbescheid jedoch keinen Hinweis auf die zu tätigende Rückmeldung enthalten hatte, bestätigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen drei Urteile des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf, das die Rückforderungen als rechtswidrig eingestuft hatte.
Es lohnt sich also durchaus, behördliche Bescheide im Zusammenhang mit Rückzahlungsforderungen von Corona-Hilfen kritisch mit dem Bewilligungsbescheid zu vergleichen.

Quellen: OVG Münster, Az. 4 A 1986/22, 4 A 1987/22 und 4 A 1988/22

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