Scheidung: Steuer auf Einfamilienhaus?
Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren erworben und wieder verkauft, handelt es sich nach dem Einkommensteuergesetz um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft.
Der Gewinn aus dem Verkauf muss jedoch nicht versteuert werden, wenn das Haus durchgängig zwischen Anschaffung und Verkauf oder im Jahr des Verkaufs sowie in den beiden vorhergehenden Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Es fällt auch dann keine Steuer an, wenn die Immobilie gegen den Willen des Eigentümers übertragen wird, etwa durch Zwangsversteigerung oder durch Enteignung. Mit beiden Ausnahmen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall geschiedener Eheleute befassen müssen.
Das Ehepaar hatte Ende 2008 je zur Hälfte ein Einfamilienhaus erworben. An 2015 war der Ehemann ausgezogen. Das Haus wurde seither nur noch von der Ehefrau und dem gemeinsamen minderjährigen Kind bewohnt. 2017 veräußerte der Ehemann im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung seine Hälfte an seine frühere Ehefrau.
Obwohl die Ehefrau mit einer Zwangsversteigerung gedroht hatte, lag in diesem Fall keine Zwangslage vor. Der Ehemann hat diese Zwangslage dadurch verhindert, dass er zur Vermeidung eines wirtschaftlichen Schadens seine Haushälfte an seine bisherige Frau veräußerte und so einen angemessenen Preis erzielen konnte.
Weil der Ehemann bereits 2015 ausgezogen war, lag für ihn keine Nutzung seiner Haushälfte für eigene Wohnzwecke vor. Auch die Nutzung des Hauses durch seinen Sohn konnte ihm nicht zugerechnet werden, da der Minderjährige noch nicht in der Lage war, einen eigenen Haushalt zu führen. Außerdem nutzte die Frau nach seinem Auszug das gesamte Haus zu Wohnzwecken.
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken hätte der BFH nur dann anerkannt, wenn der Vater seine Haushälfte einem volljährigen Kind mit Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag unentgeltlich überlassen hätte. Somit musste er den Gewinn aus der Veräußerung seiner Haushälfte versteuern.
Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach