Umsatzsteuerabführung für erzielte Einnahmen
Unternehmen mit einem Umsatz von unter 600.000 Euro, nicht buchführungspflichtige Betriebe und Freiberufler können nach § 20 UStG beim Finanzamt beantragen, die fällige Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen zu dürfen. Das bedeutet, dass Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abgeführt werden muss, wenn der Kunde seine Rechnung bereits bezahlt hat. Umsatzsteuer für Einnahmen entsteht erst mit Ablauf des Monats, in dem diese Entgelte vereinnahmt wurden. Bei einer Überweisung ist laut Finanzverwaltung der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. Problematisch kann es allerdings dann werden, wenn der Zeitpunkt der Wertstellung und der Zeitpunkt der Buchung auf dem Konto des Empfängers unterschiedlich sind und unterschiedliche Monate bzw. Quartale und somit unterschiedliche Voranmeldungszeiträume betreffen. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg gilt in solchen Fällen das Buchungsdatum der Gutschrift. Da hierzu noch kein höchstrichterliches Urteil existiert, wurde vom FG Revision zugelassen. Nun muss der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden, ob ein Freiberufler am 31.12. 2019 gutgeschriebene aber erst am 2.1. 2020 gebuchte Umsätze im Jahr 2019 oder erst 2020 versteuern muss.
Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach