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Werbungskosten bei Zweitausbildung?

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können nur als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro pro Kalenderjahr geltend gemacht werden. Vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben können nur für eine Zweitausbildung geltend gemacht werden. Allerdings muss dafür eine formell abgeschlossene erste Berufsausbildung nachgewiesen werden.

Entsprechend einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt diese Regelung auch, wenn der Erstausbildung eine langjährige gewerbliche Tätigkeit vorausgegangen ist.
Laut Einkommensteuergesetz liegt dann eine berufliche Erstausbildung vor, wenn eine geordnete Ausbildung vollzeitig mindestens über 12 Monate läuft und mit einer Abschlussprüfung endet. Auch ein mehrmonatiges Praktikum, das der späteren gewerblichen Tätigkeit voranging, kann eine formelle Erstausbildung nicht ersetzen.

Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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