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Ast fällt auf Auto: Wer haftet?

Ein Autofahrer parkte am Straßenrand neben einem Privatgrundstück. Als er zurückkam, war sein Auto durch einen herabgestürzten Ast beschädigt. Er, bzw. seine Vollkaskoversicherung, verlangte von dem Grundstücksbesitzer Schadenersatz in Höhe von knapp 9.000 Euro. Der Beschuldigte weigerte sich jedoch zu bezahlen, die Angelegenheit landete am Amtsgericht Wuppertal. Das Argument des Geschädigten, dass der Grundstücksbesitzer keine regelmäßigen Sichtkontrollen seiner Bäume und Büsche durchgeführt habe, um zu überprüfen ob davon eventuell eine Gefahr durch morsche Teile ausgehen könnte, wertete das Gericht nicht als Beleg für eine Haftung. Es wies darauf hin, dass auch durch solche Kontrollen eventuelle Vorschädigungen durchaus unentdeckt bleiben könnten.

Die Haftung des Grundstückbesitzers wurde zurückgewiesen, mit der Begründung, dass Verkehrsteilnehmer gewisse Gefahren, die auf natürlichen Gegebenheiten oder Naturgewalten beruhen, akzeptieren und als unvermeidbar betrachten müssen.

Quelle: LG Wuppertal
Az. 4 O 3/22

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