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Aufklärungspflicht beim Gebrauchtwagenverkauf

Der Halter eines Fahrzeugs veräußerte einen Pkw, den er selbst erst wenige Tage vor dem Verkauf von einem Händler für 4.500 Euro erworben und lediglich im Rahmen einer Probefahrt genutzt hatte, unter Ausschluss der Gewährleistung. Auf den Umstand der mangelnden Nutzung hatte der Verkäufer jedoch nicht hingewiesen, sondern lediglich bestätigt, dass das Fahrzeug während seiner Besitzzeit keinen Unfall erlitten habe. Später erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und vorsorglich dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Das Amtsgericht gab der Käuferklage statt, worauf der Beklagte in Revision vor das Landgericht Wiesbaden zog. Nachdem auch dieses Gericht das Urteil im Wesentlichen bestätigte, landete die Sache beim Bundesgerichtshof (BGH), der das Urteil zugunsten des Klägers aufhob.

Die Richter wiesen darauf hin, dass sich der Kläger auf den Haftungsausschluss berufen könne, da er keine Mängel arglistig verschwiegen und auch keine Garantie für den Pkw übernommen hätte. Auch der Hinweis des Verkäufers, dass das Fahrzeug während seines Besitzes unfallfrei gewesen wäre, stelle kein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar. Es hätte im Ermessen des Käufers gelegen, für ihn relevante Umstände zu erfragen. Für die Dauer des Besitzes gebe es keine Aufklärungspflicht.

Quelle: BGH, Az. VIII ZR 201/22

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