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Doppelte Haushaltsführung

Wer aus beruflichen Gründen sowohl am Wohnort als auch am Arbeitsort einen Haushalt unterhält, kann monatlich bis zu 1.000 Euro als Werbungskosten steuerlich geltend machen und auch die Wochenendheimfahrten absetzen. Voraussetzung ist der Nachweis der Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Haupthausstand am Wohnort. Der folgende Fall führte allerdings zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt:

Ein Arbeitnehmer hat gemeinsam mit seinem Bruder das Obergeschoß im Elternhaus bewohnt, die Eltern hatten das Erdgeschoß genutzt, wobei beide Geschoße baulich nicht getrennt waren. In diesem Haushalt hatte der Arbeitnehmer sowohl die Wochenenden als auch den Jahresurlaub verbracht. Im Streitjahr hatte er sich mit etwas über 3.000 Euro am elterlichen Haushalt beteiligt, im Folgejahr zahlte er monatlich 100 Euro, sein Bruder 150 und die Eltern 250 Euro auf ein Haushaltskonto ein. Für das Erstattungsjahr sah das Finanzamt keine ausreichende Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im elterlichen Haushalt. Das Finanzgericht Niedersachsen und der Bundesfinanzhof akzeptierten jedoch die Höhe der Beteiligung und ließen den angegebenen Aufwand von knapp 8.000 Euro als Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung zu.

Der BFH stellte klar, dass ein eigener Hausstand immer dann vorliegt, wenn in einer Wohnung zumindest ein räumlicher Bereich existiert, in dem der Lebensmittelpunkt verortet werden kann. Nur gelegentliche Besuche reichen allerdings nicht aus. Wenn jemand lediglich in einen bestehenden Haushalt eingegliedert ist und zum Beispiel im elterlichen Haushalt nur ein Zimmer bewohnt, so gilt dies nicht. Bei älteren wirtschaftlich selbstständigen berufstätigen Kindern, die mit den Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist davon auszugehen, dass sie die Haushaltsführung maßgeblich mitbestimmen. Zudem muss auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung erfolgen.

Gesetzlich ist jedoch weder ein bestimmter Betrag vorgeschrieben noch eine fortlaufende Beteiligung, so dass auch Einmalzahlungen zu akzeptieren sind. Allerdings muss der Betroffene nachweisen, dass die Beteiligung in Bezug auf die tatsächlich entstandenen Haushalts- und Lebenskosten ausreichend ist.

Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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