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Interessante Steuerinfos 2023

Für viele Steuerpflichtigen sind die finanziellen Belastungen in diesem Jahr deutlich gestiegen. Umso wichtiger ist es, möglichst viele Steuerentlastungsmöglichkeiten die das Finanzministerium einräumt, zu kennen und zu nutzen. Nachfolgend einige Ergänzungen zu den Hinweisen in der Fahrlehrerpost 2/2023.

Homeoffice und
Arbeitszimmer
Auch wenn Arbeitnehmer oder Selbstständige über ein Arbeitszimmer verfügen, können sie grundsätzlich die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich 1.226 Euro in Anspruch nehmen. Insbesondere für Unternehmer ist die Homeoffice-Pauschale eine interessante Variante, weil das Arbeitszimmer unter bestimmten Umständen als Betriebsvermögen eingestuft werden kann. Dies hat zur Folge, dass bei einem Verkauf der Immobilie oder bei Betriebsaufgabe der Wertzuwachs des Zimmers versteuert werden muss.

Brille für den PC-Arbeitsplatz
Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, die ärztlich bescheinigt eine Spezialbrille für ihren Arbeitsplatz am PC benötigen, die Sehhilfe finanziert, muss der Arbeitnehmer diese Zuwendung nicht versteuern.

Spenden statt Geschenke
Wenn zum Beispiel Gäste gebeten werden, anstelle von Geschenken eine Spende an eine gemeinnützige Organisation zu entrichten, dann stellt sich schnell die Frage, wer diese Beträge als Sonderausgaben geltend machen kann. Dabei kommt es darauf an, wer direkt an die Organisation spendet. Sind es die Gäste, so können diese ihre Spende steuerlich absetzen, wenn der Beschenkte diese Zuwendungen dorthin überweist, so steht ihm der Sonderausgabenabzug für die Gesamtsumme zu.

Ermäßigter Steuersatz
bei Betriebsverkauf
Wer seinen Betrieb verkauft oder aufgibt, kann einen Antrag auf eine ermäßigte Besteuerung durch den Fiskus stellen. Diese Möglichkeit kann jedoch laut Bundesfinanzhof nur ein einziges Mal in Anspruch genommen werden. Wenn der Antragsteller mehrere Betriebe besitzt und nacheinander verkauft oder aufgibt, gilt dies auch für diese Situation.

Deshalb ist es ratsam in diesem Fall mit einem Steuerberater zu erörtern, für welchen der Betriebe die höchste Steuerersparnis zu erwarten ist, um dann den Ermäßigungsantrag optimal zu stellen.

Quelle: bundesfinanzministerium.de

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