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Kein Täter? Drohende Fahrtenbuchauflage

Mit dem Fahrzeug eines Halters wurde ein Rotlichtverstoß begangen. Es konnte jedoch nicht ermittelt werden, wer dieses Fahrzeug zur Tatzeit der Verkehrswidrigkeit benutzte.

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen verhängte daher für das betreffende Fahrzeug eine Fahrtenbuchauflage, obwohl die Ermittlung der Behörde nicht unbedingt optimal verlief, und der Halter durchaus Bereitschaft zeigte, bei der Ermittlung des Fahrers mitzuwirken. Daher ging der Halter wegen der Fahrtenbuchauflage in Revision vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen. Das Gericht bestätigte jedoch das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setze nicht voraus, dass die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrers auf einer fehlenden Mitwirkung des Fahrzeughalters beruht, oder der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat, so das Gericht.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen
Az. 8 A 464/23

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