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Keine Änderung des Steuerbescheids

Grundsätzlich darf ein bestandskräftiger Steuerbescheid vom Finanzamt nur dann geändert werden, wenn eine der Änderungen der Abgabenordnung dies zulässt. Das kann etwa bei offenbaren Unrichtigkeiten, neuen Tatsachen oder bei einer widerstreitenden Steuerfestsetzung der Fall sein. Letzteres liegt dann vor, wenn eine mehrfache Berücksichtigung eines Sachverhalts in mehreren Steuerbescheiden oder bei mehreren Steuerpflichtigen erfolgt, obwohl es nur einmal zu einer Berücksichtigung hätte kommen dürfen. Hingegen ist eine Änderung unzulässig, wenn eine Prüfung der Angaben des Steuerpflichtigen unterblieben ist, weil das Risikomanagement des Finanzamts keinen Prüfungshinweis erteilt hat. Auch in die Finanzämter ist die Digitalisierungswelle zu Beschleunigung von Arbeitsabläufen eingezogen. Beim Risikomanagement handelt es sich um eine Software, die mit den Daten aus einer Steuererklärung gefüttert wird und innerhalb weniger Sekunden entscheidet, ob die Steuererklärung auffällig ist oder nicht.

Im vorliegenden Fall hat diese Software keinen Prüfhinweis geliefert. Daher erstattete das Finanzamt nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung eine aus der Herstellung der Geschäftsräume resultierende Vorsteuer von knapp über 23.000 Euro. Ein Einspruch des Ehemanns führte außerdem zu einer weiteren Erstattung von 163 Euro. Dieser Betrag wurde vom Steuerberater dann versehentlich als „Einkünfte für die Vermietung“ im Erstattungsjahr angesetzt. Das Finanzamt übernahm diesen Fehler bei der Veranlagung ohne Prüfung der Angaben, weil das Risikomanagementsystem keinen Prüfhinweis erteilt hatte. Nachdem das Finanzamt den Fehler im Zuge einer späteren Betriebsprüfung aufgedeckt hatte, änderte es den betreffenden Einkommensteuerbescheid und erhöhte die Einnahmen um gut 23.000 Euro. Da der Einspruch des Betroffenen erfolglos blieb, klagte er vor dem Finanzgericht und bekam Recht.

Eine Revision gegen dieses Urteil wurde allerdings zugelassen.

Quelle:
Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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