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Nach Überholmanöver sichergestellt

Ein Porschefahrer befand sich in einer Fahrzeugkolonne in fünfter Position und setzte mit hoher Geschwindigkeit zum Überholvorgang an. Obwohl er nur noch etwa 250 m vom entgegenkommenden Streifenwagen der Polizei entfernt war, blieb er ohne Temporeduzierung auf der linken Fahrbahn. Das Polizeifahrzeug musste daher bis zum Stillstand abbremsen und zur Verhinderung einer Kollision an den rechten Fahrbahnrand ausweichen, um Platz zu schaffen. Der Porschefahrer beendete seinen zweiten Überholvorgang, scherte etwa 15 Meter vor dem stehenden Streifenwagen ein und startete umgehend ein drittes Überholmanöver. Die Funkstreife nahm daraufhin unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn die Verfolgung des Fahrers auf, konnte ihn stoppen und stellte das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sicher.

Dagegen legte die Halterin des Fahrzeugs Widerspruch ein und beantragte vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße. Dieser Antrag wurde unter Hinweis auf die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung jedoch abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz Beschwerde ein, die ebenfalls zurückgewiesen wurde. Zur Begründung verwies das OVG auf die Gefahr, dass trotz Einziehung der Fahrerlaubnis die Vermutung naheliegt, dass aufgrund seines Verhaltens die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausreiche, um einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch weitere erhebliche Verkehrsverstöße des Ehemanns mittels des von ihm geführten Porsche auszuschließen. Daher durfte die Polizei das Fahrzeug nach diesem gefährlichen Überholmanöver aufgrund der besonderen Umstände des Falles zur Gefahrenabwehr sicherstellen.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz
Az. 7 B 10593/23.OVG

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