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Taschenkontrolle im Supermarkt rechtens?

In einigen Supermärkten und größeren SB-Märkten mit diversem Warensortiment verlangen Angestellte regelmäßig Einblick in Taschen und Rucksäcke von Kunden. Auch Hausdetektive fordern bisweilen dazu auf, Einblick in die Behältnisse zu bekommen.

Zu diesem Prozedere existiert eine ganze Reihe von Gerichtsurteilen, die aufgrund der riesigen Schadensumme durch Diebstahl nicht immer auf den ersten Blick nachvollziehbar sind. Grundsätzlich sind angeordnete Taschenkontrollen durch Personal nur dann zulässig, wenn ein konkreter Verdacht auf Diebstahl vorliegt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1993 verweist darauf, dass eine Durchsuchung von Taschen in den meisten Fällen einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Kunden bedeutet. Auch Hinweise, dass Kontrollen stattfinden, wenn Taschen nicht in den dafür bereitgestellten Schließfächern deponiert werden, sind ebenso unzulässig wie Regelungen in Hausordnungen oder Geschäftsbedingungen. Somit kann aufgrund der Widersetzung gegen diese Anordnungen vom Betreiber der Märkte auch kein Hausverbot erteilt werden. Taschenkontrollen ohne konkreten Anfangsverdacht auf Diebstahl dürfen lediglich von der Polizei durchgeführt werden. Sind sie „erfolglos“, kann der Betroffene sogar Schmerzensgeld einklagen.

Die allermeisten der Kunden lassen jedoch freiwillig oder nach Aufforderung des Personals zumindest einen Blick in ihre Behältnisse werfen. Ein für alle Beteiligten kostenneutraler Aufwand um Diebstahl zumindest etwas schwieriger zu machen.

Einige Quellen: BGH, Az. Az. VIII ZR 106/93; Amtsgericht Osnabrück, Az. 40 C 269/88; BGH, Az. VIII ZR 221/95.

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