Skip to content
Anrufen Seminare Robert Klein | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Telefon: 08221-31905 | E-Mail schicken

Abgeschleppt: Wo ist mein Auto?

So manch einer, der sei Auto geparkt hat und zurückkehrt, stellt mit Entsetzen fest, dass sein Fahrzeug weg ist. Gestohlen oder abgeschleppt, das ist die Frage.

Wurde das Kfz im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt, kann einem bei Klärung dieses Problems in aller Regel die örtliche Polizei weiterhelfen.

Wurde das Fahrzeug auf eine öffentliche Fläche in unmittelbarer Nähe abgestellt, wird es entweder auf eine verfügbare öffentliche Fläche abgeschleppt oder zu einer zentralen amtlichen Verwahrstelle gebracht. Im ersten Fall wird man per Rechnung zur Kasse gebeten. Muss es aus einer amtlichen Verwahrstelle ausgelöst werden, sind die Abschleppkosten plus Verwahrgebühren vor Ort zu entrichten. In diesem Fall muss auch der Fahrzeugschein/Fahrzeugbrief und ein Ausweisdokument bzw. eine Vollmacht vorgelegt werden. Die Kosten dafür unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland, liegen aber in der Regel bei einem dreistelligen Betrag.

Was die Verwahrgebühren angeht, hat der Bundesgerichtshof letztes Jahr entschieden, dass zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs grundsätzlich auch diejenigen Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen.

Grundsätzlich muss beim Abschleppen von Fahrzeugen die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden, was nicht selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt.

Von Schwerbehindertenparkplätzen und aus Feuerwehreinfahrten darf beispielsweise sofort abgeschleppt werden, parken im Parkverbot wird in aller Regel nur mit einem Bußgeldbescheid geahndet.

Die Entfernung widerrechtlich geparkter Fahrzeuge von Privatgrund, etwa von Supermarktparkplätzen, kann ordentlich ins Geld gehen. In diesen Fällen ist es unbedingt ratsam, sich zum Beispiel vor Zahlung der Kosten einen Nachweis zeigen zu lassen, aus dem hervorgeht, dass die Überwachungsfirma das Fahrzeug entfernen durfte. In jedem Fall sollte aber nur gegen Rechnung und Quittierung der Zahlung unter „Vorbehalt“ gezahlt werden. Dies erleichtert eventuelle spätere gerichtliche Auseinandersetzung, die sich je nach Sachlage durchaus lohnen kann.

Quellen: AG München, Az. 122 C 31597/15; BGH, Az. V ZR 144/08; OVG Hamburg, Az. 3 Bf 25/02; BGH, Az. V ZR 192/22

An den Anfang scrollen