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Angemessene Frist bei Abmahnung Notwendig

Nachdem zwei Personen festgestellt hatten, dass ein großes Medienunternehmen ohne ihre Einwilligung Fotos von ihnen angefertigt und diese im Netz veröffentlicht hatte, mahnten sie das Unternehmen wegen dieser Urheberrechtsverletzung ab und setzten eine Frist von wenigen Stunden für die Löschung dieser Bilder.

Nachdem diese Frist erfolglos abgelaufen war, beantragten die beiden beim Landgericht (LG) Berlin eine einstweilige Verfügung, obwohl die Rechtsabteilung eine Fristverlängerung von 24 Stunden erbat, um die Bilder offline zu stellen und zudem eine Unterlassungserklärung übersandte.

Die Kosten für die einstweilige Verfügung wurden vom Landgericht dem Medienunternehmen auferlegt, das dagegen erfolglos Widerspruch einlegte.

Deshalb ging es vor dem Kammergericht (KG) Berlin in Revision. Das Kammergericht stellte klar, dass die Auferlegung der Kosten nicht rechtens sei, weil die gesetzte Frist zur Entfernung der Bilder aus dem Netz zu kurz bemessen war.

Fazit
Wer abmahnt, muss dem Betroffenen in jedem Fall eine angemessene Frist zur Abstellung des Sachverhalts einräumen.

Quelle: KG Berlin,
10.Zivilsenat,
Az.: 10 W 79/23

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