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Bewirtungskosten oder Aufmerksamkeiten?

Bewirtungskosten sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig, Aufmerksamkeiten jedoch nur zu 70 Prozent. Außerdem müssen beim Abzug von Bewirtungskosten Aufzeichnungs- und weitere formale Pflichten erfüllt werden. Vermutlich war dies der Anlass für die niedersächsische Finanzverwaltung, sich mit dieser Abgrenzung zu befassen.

Hier das Ergebnis:

  • Eine Bewirtung liegt vor, wenn Personen verköstigt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verköstigung oder die Werbung bzw. Repräsentation im Vordergrund steht.
  • Aufmerksamkeiten in geringem Umfang werden als Geste der Höflichkeit eingestuft, etwa bei betrieblichen Besprechungen.
    Sobald auch nur kleine Speisen dargereicht werden, ist dies als Bewirtung einzustufen, zum Beispiel belegte Brote oder Brötchen, Salate, kleine Nudelgerichte, Kuchen oder Torten.
  • Eine betragsmäßige Abgrenzung von Bewirtung und Aufmerksamkeit ist nicht möglich. Somit stellt beispielsweise der Verzehr einer Bratwurst mit Kartoffelsalat bereits eine Bewirtung dar, während es sich beim Genuss einer Flasche Champagner anlässlich eines Vertragsabschlusses um eine Aufmerksamkeit handeln kann.
  • Die lohnsteuerrechtliche sogenannte Nichtaufgriffsgrenze von 60 Euro für Aufmerksamkeiten gegenüber Arbeitnehmern kann zur Abgrenzung von Aufmerksamkeiten und Bewirtungskosten nicht herangezogen werden.

Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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