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Bußgeld wegen unnötiger Lärmverursachung

Mutwillige Lärmerzeugung und gefährlicher Fahrstil – diese beiden Aspekte verbinden immer mehr Bürger mit Lenkern von Motorrädern. Vor allem die Lärmbelästigung bedingte unzählige Beschwerden und Anzeigen. Dieser Umstand führte auch zur Gründung des Bundesverbands gegen Motorradlärm. Und Gerichte verkünden aufgrund angezeigter Missstände entsprechende Urteile.

So geschehen in Frankfurt am Main. Dort fuhr ein Biker an einem Karfreitag mit seiner Harley durch die Innenstadt und betätigte ohne technische Notwendigkeit manuell die zugelassene Abgasklappensteuerung. Der offene Klappenauspuff emittierte dadurch beträchtlichen Lärm. Er kassierte dafür wegen einer „Vorbelastung“ einen um 20 Euro erhöhten Bußgeldbescheid über 100 Euro, gegen den er vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main klagte.

Das Gericht bestätigte die verhängte Ordnungswidrigkeit und bezog sich ebenso wie die Polizisten auf die Straßenverkehrsordnung. Nach Ansicht der Richter spielt es keine Rolle, ob der Klappenauspuff technisch einwandfrei ist beziehungsweise über eine gültige verkehrsrechtliche Zulassung verfügt. Paragraf 30 Abs. 1 der StVO ziele allein auf die Ahndung eines rücksichtslosen Verhaltens des Verkehrsteilnehmers ab, wenn die manuelle Steuerung der Klappensteuerung zu zusätzlichen, technisch nicht notwendigen Lärmemissionen führe, so das Gericht. Es stellte auch klar, dass in derartigen Situationen eindeutige Zeugenaussagen eine konkrete Lärmmessung ersetzen können.

Quelle: AG Frankfurt am Main,
Az. OWi 241 Js-OWi 26773/22

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