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Werbung mit Gesamtpreisen der Führerscheinausbildung – Unzulässigkeit erneut gerichtlich festgestellt.
Die Wettbewerbszentrale hat erneut die Werbung einer Fahrschule mit dem Gesamtpreis der Führerscheinausbildung beanstandet. In einem Post auf Facebook bewarb die betreffende Fahrschule ihren „Schnellkurs“ mit den Hinweisen: „Den Schnellkurs, welchen Du in 8 bis 14 Tagen absolvieren kannst, gibt es jetzt für Dich ab 2.499 Euro“. Weitere Informationen oder die Nennung weiterer Preisbestandteile der Führerscheinausbildung erfolgten in der Werbung auf Facebook nicht.

Verstoß gegen Fahrlehrergesetz und Irreführungsverbot
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung daher als wettbewerbswidrig. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Bewerbung eines Komplettpreises mit der blickfangmäßigen Herausstellung eines Gesamtpreises für die Fahrschulausbildung gegen § 32 Abs. 2 FahrlG sowie gegen das Irreführungsverbot aus § 5 UWG verstieß.

Der Erwerb eines Führerscheins ist nach Ansicht der Zentrale von den individuellen Fähigkeiten des Auszubildenden abhängig und kann daher zuverlässig im Voraus nicht beurteilt werden. Die Werbung war nach Auffassung der Zentrale auch irreführend, weil der Eindruck entstand, es könne in irgendeiner Form sichergestellt werden, dass der Fahrschüler zu dem herausgestellten Preis tatsächlich die Fahrerlaubnis erwerben kann.

„Ab-Zusatz“ und Verlinkung auf Internetseite nicht ausreichend
Dieser Auffassung ist das Landgericht Hannover gefolgt. Im Wege eines Hinweisbeschlusses hat das Gericht klargestellt, dass bei der Werbung mit Preisen der Führerscheinausbildung die Preisbestandteile nach § 32 Abs. 2 FahrlG anzugeben sind (Landgericht Hannover, Beschluss vom 6. November 2023, Az. 18 O 137/23).

Ziel dieser Vorschrift sei der Schutz des Fahrschülers vor irreführender Werbung. Er solle in die Lage versetzt werden, die Ausbildungskosten zu überschlagen und zu vergleichen, damit er nicht durch günstig erscheinende Werbeangebote über die Gesamtkosten im Unklaren gelassen werde.

Die Vorgaben in § 32 FahrlG begründeten ein Verbot für Werbung, die diesen Angaben nicht gerecht werde, wie insbesondere die Werbung mit Gesamtpreisen. Die Werbung mit einem Gesamtpreis für die komplette Führerscheinausbildung sei auch dann unzulässig, wenn der Fahrschulbetreiber vor dem Gesamtpreis das Wort „ab“ einfüge.

Das Gericht machte zudem deutlich, dass im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Werbung mit Gesamtpreisen auch nicht noch einmal danach differenziert werde, ob sich die in der Werbung fehlenden weiteren Preisbestandteile der Führerscheinausbildung außerhalb der Werbung und über einen Verweis (z. B. Link auf eine Internetseite) auffinden lassen oder nicht.

Die beklagte Fahrschule hat daraufhin die Ansprüche der Wettbewerbszentrale vollumfänglich anerkannt, so dass das Gericht ein Anerkenntnisurteil mit dem durch die Zentrale beantragten Tenor erlassen hat (Landgericht Hannover, Urteil vom 23. November 2023, Az. 18 O 137/23, nicht rechtskräftig).

Wettbewerbszentrale,
Büro Bad Homburg
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Dr. Fabio Schulze
www.wettbewerbszentrale.de

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