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Firmenwagen auch für Geschäftsführer einer GmbH

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH verfügte über einen Geschäftswagen der gehobenen Mittelklasse. Die Privatnutzung dieses Fahrzeugs war vertraglich untersagt, privat war auf ihn ein Mittelklassefahrzeug zugelassen. Dieses wurde später durch ein auf die Ehefrau zugelassenes vergleichbares Fahrzeug ersetzt. Daher wurde für das Firmenauto auch kein geldwerter Vorteil angesetzt. Im Zuge einer Betriebsprüfung der GmbH vertrat das Finanzamt nun die Auffassung, der sogenannte Anscheinsbeweis spreche dafür, dass der betriebliche Pkw auch für Privatfahrten genutzt werde, obwohl ein vertragliches Nutzungsverbot bestehe.

Zur Verdeutlichung: Der Anscheinsbeweis ist kein besonderes Beweismittel, sondern die Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung durch den Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 Zivilprozessordnung). Das Finanzamt monierte, dass dieses Nutzungsverbot mangels organisatorischer Maßnahmen nicht überwacht worden sei. Die Tatsache, dass auch ein privater Pkw zur Verfügung gestanden habe, sei unerheblich, zumal dieser hinsichtlich Status und Gebrauchswert nicht dem betrieblichen Fahrzeug entspreche. Daher setzte das Finanzamt eine nach der 1-Prozent Methode berechnete verdeckte Gewinnausschüttung an.

Das Finanzgericht (FG) Münster schloss sich dieser Sichtweise an, ließ jedoch aufgrund unterschiedlicher Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Fällen eine Revision beim I. Senat zu. Bleibt abzuwarten, wie sich dieser entscheidet und ob sich ggf. der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) damit befassen muss.

Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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