Skip to content
Anrufen Seminare Robert Klein | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Telefon: 08221-31905 | E-Mail schicken

Kollision mit Notarzt

Ein Notarzteinsatzfahrzeug überquerte bei Rot eine Kreuzung. Weil ein PKW, dessen Ampel kurz davor auf grün geschaltet hatte, nicht losfuhr, wechselte das hinter ihm stehende Fahrzeug auf die freie linke Spur, fuhr in den Kreuzungsbereich ein und kollidierte dabei mit dem Notarztwagen, der mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn unterwegs war. Beide Fahrzeuge wurden dabei beschädigt.

Das Landgericht LG) Limburg a. d. Lahn verurteilte nach Beweisaufnahme beide Unfallbeteiligten jeweils zu 50 Prozent Schadenshaftung. Dagegen klagte die geschädigte Pkw-Fahrerin am Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. Main und forderte, 75 Prozent ihres Schadens ersetzt zu bekommen.

Das OLG bestätigte jedoch das Urteil des Landgerichts in zweifacher Hinsicht. Es verwies darauf, dass zwar ein Fahrzeug des Rettungsdienstes bei einer Einsatzfahrt grundsätzlich von den Vorschriften der StVO befreit sei, dass aber dennoch die Verkehrssicherheit oberste Priorität besitze. Solange bei einer querenden Straße mit mehreren Fahrspuren eine Fahrspur frei sei und nicht durch wartende Fahrzeuge blockiert werde, dürfe der Fahrer des Einsatzfahrzeugs trotz Blaulicht und Martinshorn nicht darauf vertrauen, dass er die Kreuzung gefahrlos überqueren könne. Er darf bei Rot nur in eine Kreuzung einfahren, wenn er sich überzeugt hat, dass er von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurde.

Aber auch die Klägerin habe einen eklatanten Verkehrsverstoß begangen, so das Gericht. Ein umsichtiger Fahrer wäre zumindest von einer unklaren Verkehrssituation ausgegangen und hätte seine Fahrweise darauf abgestimmt. Deshalb sei die Verteilung der Haftungsquote mit jeweils 50 Prozent rechtens. Revision wurde nicht zugelassen.

Quellen: Landgericht Limburg a. d. Lahn, Az.1 O 153/20; OLG Frankfurt a. M., Az. 17 U 121/23

An den Anfang scrollen