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Rotlichtverstoß ist grobfahrlässiges Verhalten

Ein Pkw-Fahrer näherte sich einer Baustelle, die wegen der Sperrung der rechten Fahrbahn mit einer Behelfsampel ausgestattet war. Diese überfuhr er mit hoher Geschwindigkeit bei Rot und kollidierte mit einem Pkw, der aus einem Parkhaus bei Grün in diese Straße einfuhr. Das zuständige Landgericht verurteilte den Rotlichtsünder zu 75 Prozent der Schadenübernahme, die Geschädigte zu 25 Prozent, weil sie sich bei der Ausfahrt aus dem Parkhaus nicht vergewissert hatte, dass von rechts kein Fahrzeug kommt.

Dagegen legte die Geschädigte erfolgreich Widerspruch beim Oberlandesgericht (OLG) des Saarlandes ein. Dies stellte fest, dass ein etwaiges Mitverschulden der bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich Einfahrenden als gering zu bewerten sei. Daher sei es im Gegensatz zum vergleichsweise schweren Verschulden des Rotlichtverstoßes unbedeutend. Bereits das Nichtbeachten des Rotlichts einer Ampel sei wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als grob fahrlässig zu bewerten, so das OLG. Der Schaden musste daraufhin zu 100 Prozent vom Rotlichtsünder übernommen werden.

Quelle: OLG des Saarland4s, Az. 3U 11/23

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