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Tücken beim Leasing

Autoleasing erfreut sich nicht nur in der Geschäftswelt, sondern auch bei Privatpersonen steigender Beliebtheit. So kann man immer ein brandneues Auto fahren, es entfallen hohe Anschaffungskosten, es ist auch weniger Kapital aufzubringen bzw. dafür bereitzustellen, der monatliche Preis für das Fahrzeug ist fest kalkulierbar usw. Auch die monatlichen Raten sind nicht so hoch wie bei einem kreditfinanzierten Fahrzeug. Sie sind zwar zunächst einmal grundsätzlich von der Höhe des Darlehensbetrags und des Zinssatzes abhängig, können aber durch eine längere Leasinglaufzeit, eine geringere jährliche Laufleistung und eine höhere oder niedrigere Anzahlung entsprechend gestaltet werden. Und Unternehmer dürfen die monatlichen Leasingraten zudem steuerlich geltend machen.
Geschäftspartner des Leasingnehmers ist primär die Leasinggesellschaft, das Autohaus fungiert lediglich als Vermittler und Abwickler. Daher lohnt es sich durchaus, auch online-Angebote einzuholen.

Fahrzeugleasing klingt zunächst einmal sehr verlockend. Allerdings besteht die Gefahr, dass der Leasingnehmer regelrecht abgezockt wird. Das böse Erwachen kommt dann zum Beispiel am Ende der Leasingzeit bei Rückgabe des Fahrzeugs. Auf Basis eines Gutachtens werden plötzlich zahlreiche angebliche Mängel aufgelistet, so etwa Kratzer, Dellen, diverse Lackschäden usw., die als übermäßige Abnutzungsspuren gesehen werden. Daraus leitet sich dann eine Wertminderung von teilweise mehreren tausend Euro ab. Da es sich hierbei nicht um Einzelfälle handelt, könnte man vermuten, dass Leasingunternehmen aber auch Autovermieter ein neues lohnenswertes „Geschäftsmodell“ entwickelt haben. Was die Objektivität dieser Gutachten betrifft, ist es durchaus denkbar, dass Gutachter und Leasingunternehmen unter einer Decke stecken und im Verborgenen zu Lasten des Leasingnehmers kooperieren.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass ein Leasingfahrzeug bei Rückgabe nicht im Neuzustand sein muss. So sieht es auch die Rechtsprechung. Wie allerdings der Begriff „übermäßige Abnutzungsspuren“ zu definieren ist, wird juristisch nicht generell definiert. Den Beweis dafür muss zwar der Leasinggeber erbringen, aber eine drohende Gerichtsverhandlung ist dadurch nicht ausgeschlossen.

Deshalb lohnt es sich, vor Abschluss eines Leasingvertrags genau zu prüfen, ob Autohaus und Leasinggeber auch entsprechend vertrauenswürdig erscheinen, und inwieweit andere Personen mit ihnen bereits einschlägige Erfahrungen gemacht haben.

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