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Wird die Schufa gezähmt?

Unternehmen, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit Kunden ein Kreditrisiko eingehen, haben sich in einem Verein zusammengeschlossen, der sich „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“ (Schufa) nennt. Diesem Unternehmen gehören Aktionäre und Vertragspartner an, und erhalten von der Schufa Informationen über die Kreditwürdigkeit deren Kunden, mit dem Ziel, sie im Vorfeld möglichst vor dem Risiko eines Zahlungsausfalls und damit vor Verlusten zu schützen.

Dazu sammelt die Schufa Daten von den Unternehmen, aber auch aus öffentlichen Verzeichnissen wie etwa dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Bundesländer, aus der Eröffnung von Konkursverfahren usw.
Mit diesen Daten erstellt sie dann einen sogenannten Branchen-Score. Dieser gibt an, wie hoch das jeweilige Risiko eines Zahlungsausfalls von Kunden oder Verbrauchern in einer bestimmten Branche (z.B. bei einem Bankkredit) ist. Der sogenannte Basisscore wird durch statistische Verfahren ermittelt und gibt die Wahrscheinlichkeit an, mit der eine Person ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Er wird alle drei Monate aktualisiert und kann von jedem bei der Schufa abgefragt werden. Werte ab 95 Prozent werden als positiv gesehen.

Gesammelte Daten werden dann nach bestimmten Fristen wieder gelöscht. So speicherte die Schufa beispielsweise Daten von Verbraucherinsolvenzen bisher 36 Monate, also wesentlich länger als die Gerichte.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Geschäftsgebaren der Schufa aufgrund mehrerer Klagen von Bürgern näher beleuchtet und der Verwendung der Scores enge Grenzen gesetzt. Das Gericht stellte fest, dass die Art und Weise des bisherigen Datensammelns und der bundesweiten Bewertung von Kunden gegen das europäische Datenschutzrecht verstößt. So darf das Scoring nicht ausschlaggebend dafür sein, ob ein Kunde beispielsweise einen Kredit bekommt.

Die Schufa trat nach diesem Urteil die Flucht nach vorn an, reduzierte die Speicherfrist der Verbraucherinsolvenzdaten zum Beispiel auf sechs Monate und feierte das Urteil als nun bestehende Rechtssicherheit für Datenspeicherung.

Bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang dieses Urteil eine höhere Transparenz für die Einstufung der Bonität von Personen und der Einhaltung von Datenschutzrichtlinien nach sich zieht.
Quelle: www.zdf.de

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